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SATZUNG
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§ 1 - Name und Sitz des Vereins *
(1)
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Der Verein führt den Namen
'GLOBAL COOPERATION COUNCIL
(Nord-Süd-Forum) e.V.(1)
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(2)
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Der Verein hat seinen Sitz
in Berlin.
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§ 2 - Zweck des Vereins
(1)
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Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
'Steuerbegünstigte Zwecke' der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung der Völkerverständigung durch (2): |
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1.
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das
Zusammenwirken zwischen kulturellen und
wissenschaftlichen Institutionen der Länder
der Dritten Welt und der Bundesrepublik
Deutschland zu fördern,
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2.
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gemeinsame
Veranstaltungen und den Austausch von
Veranstaltungen zwischen kulturellen und
wissenschaftlichen Institutionen der Dritten
Welt und deutschen Veranstaltungsträgern
anzuregen und diese Träger bei der
praktischen Durchführung uneigennützig zu
beraten,
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3.
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durch diese
Maßnahmen die Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland zu den Entwicklungsländern und
deren Beziehungen zur Bundesrepublik
Deutschland zu intensivieren und durch
kulturellen und wissenschaftlichen Austausch
auf allen Ebenen zu festigen und zu
vertiefen.
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(2)
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Der Verein sieht eine
besondere Aufgabe darin, seine guten Dienste
insbesondere Veranstaltungsträgern in den
deutschen Städten, Gemeinden und Regionen
zur Verfügung zu stellen, in denen sich
kulturelle und wissenschaftliche Beziehungen
zu Partnern in der Dritten Welt bisher nur
sporadisch und unzulänglich entwickelt
haben.
Der Verein fördert die Gründung weiterer
Nord-Süd-Foren auf regionaler und lokaler
Ebene. Er unterstützt entsprechende
Einrichtungen im Rahmen seiner Möglichkeiten
mit Rat und Tat. (3) |
(3)
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Die Zwecke des
Vereins sollen insbesondere erreicht werden
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1.
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durch direkte
Ansprache über die Mitglieder des Vereins,
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2.
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durch Kontakte zu
den in der Bundesrepublik Deutschland
akkreditierten Botschaftern aus Ländern der
Dritten Welt,
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3.
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durch die
Erarbeitung von Vorschlägen für offizielle
Kultur- und Austauschprogramme,
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4.
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durch Zusammenarbeit mit deutschen und
ausländischen Organisationen, die
gleichgerichtete Ziele verfolgen, als
DIALOG-Plattform oder von Fall zu Fall durch
Erfahrungsaustausch im Rahmen von HANDS (HumAN
Development Services) (4) |
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5.
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durch
Rundschreiben und allgemeine
Veröffentlichungen.
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(4)
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Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3 - Mitgliedschaft
(1)
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Mitglieder des
Vereins können natürliche und juristische
Personen werden, die bereit sind, die
Vereinsziele zu fördern. Der Aufnahmeantrag
ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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(2)
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Institutionen und
Persönlichkeiten des In- und Auslandes
können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes zu 'Korrespondierenden
Mitgliedern' berufen werden.
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(3)
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Personen, welche
die Zwecke des Vereins in besonderem Maße
gefördert haben, können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
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§ 4 - Beendigung der
Mitgliedschaft
(1)
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Die
Mitgliedschaft wird beendet durch
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1.
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Austritt.
Der Austritt ist dem Vorstand durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er kann
nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten erklärt werden.
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2.
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Ausschließung.
Wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen
die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann es
durch Beschluss des Vorstandes mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Vor der Fassung dieses Beschlusses ist dem
betroffenen Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben,
sich zu rechtfertigen. Der
Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und
dem betroffenen Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
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3.
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Tod oder
Auflösung der juristischen Person.
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(2)
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Die Mitglieder haben bei
ihrem Ausscheiden aus dem Verein, aus
welchem Rechtsgrund auch immer, oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine
Ansprüche an das Vereinsvermögen.
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§ 5 -Vereinsmittel (5)
(1)
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Der Verein
beschafft seine Mittel durch Jahresbeiträge,
die vom Vorstand in einer Beitragsordnung
festgelegt werden, und durch Zuwendungen.
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| (2)
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Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
(3)
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Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. (6)
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§ 6 - Organe des Vereins
(1)
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Organe des
Vereins sind
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1.
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die
Mitgliederversammlung
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2.
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der Vorstand.
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(2)
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Die
Mitgliederversammlung kann für bestimmte
Aufgaben Kommissionen einsetzen, der
Vorstand aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.
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(3)
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Ergänzungswahlen
für den Vorstand gelten jeweils für die
Dauer der Amtszeit dieses Organs.
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§ 7 -
Mitgliederversammlung
(1)
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Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich,
möglichst in der ersten Hälfte des
Kalenderjahres statt.
Sie beschließt über
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1.
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den Jahresbericht
des Vorstandes;
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2.
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den
Jahresabschluss; |
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3.
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die Entlastung
des Vorstandes;
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4.
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sonstige
Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit
der Mitgliederversammlung nach Gesetz oder
Satzung gegeben ist.
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(2)
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Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand
nach Maßgabe von § 8.
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(3)
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Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn
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1.
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das Interesse des
Vereins dieses erfordert,
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2.
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ihre Einberufung
von einem Drittel sämtlicher
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe
des Zweckes und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird.
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(4)
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Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen. Sie ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel (7) der Mitglieder
anwesend oder mit schriftlicher Vollmacht
vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat
der Vorstand binnen drei Wochen die
Mitgliederversammlung erneut einzuberufen.
Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung
ist darauf hinzuweisen.
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(5)
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Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Ein anwesendes Mitglied darf
außerdem die Stimmrechtsvollmacht für ein
abwesendes Mitglied jeweils nur in einem
Falle wahrnehmen. Weitere
Stimmrechtsvollmachten, die auf dasselbe
Mitglied ausgestellt sind, sind unwirksam.
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(6)
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Satzungsänderungen bedürfen einer
Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder.
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(7)
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Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind in einem
Protokoll niederzulegen, das vom
Vorsitzenden des Vorstandes und einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
ist.
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§ 8 - Vorstand
(1)
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Der Vorstand
besteht aus mindestens zwei und höchstens
sieben Personen. Der Vorstand bestimmt aus
seiner Mitte den 1. Vorsitzenden, den 2.
Vorsitzenden, den Stellvertreter des 1.
Vorsitzenden und den Stellvertreter des 2.
Vorsitzenden, die zusammen den Vorstand im
Sinne des § 26 BGB bilden. Der Verein wird
durch die beiden Vorsitzenden oder durch
ihre Stellvertreter vertreten. Für das
Innenverhältnis wird bestimmt, dass die
Stellvertreter nur bei Verhinderung des
jeweiligen Vorsitzenden
vertretungsberechtigt sind.
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(2)
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Der Vorstand wird
durch Beschluss der Mitgliederversammlung
für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Auf Verlangen erfolgt die Wahl
durch geheime Abstimmung.
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(3)
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Vor der Wahl kann
die Mitgliederversammlung beschließen, dass
anstelle besonderer Ergänzungswahlen gemäß §
6 Abs.3 beim vorzeitigen Ausscheiden von
Vorstandsmitgliedern jeweils die Kandidaten
in den Vorstand nachrücken, die bei der
Vorstandswahl die nächsthöchsten Stimmzahlen
erhalten.
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(4)
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Nehmen die
Aktivitäten des Vereins einen Umfang an, der
das zumutbare Maß eines ehrenamtlichen
Engagements für die Zwecke des Vereins
übersteigt, kann die Mitgliederversammlung
beschließen, dass einzelne
Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine
Vergütung erhalten. Dabei darf keine Person
durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
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§ 9 - Revisoren
(1)
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Zur Prüfung des
Jahresabschlusses und zur Überwachung der
laufenden Geschäfte kann die
Mitgliederversammlung eine oder mehrere
Personen zu Revisoren bestellen.
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(2)
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Auf Verlangen der
Revisoren hat der Vorstand unverzüglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
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(3)
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Verweigert die
Mitgliederversammlung dem Vorstand die
Entlastung, wird der Verein bei der
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen
die Vorstandsmitglieder, denen die
Entlastung verweigert wurde, von den
Revisoren vertreten, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.
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§ 10 - Auflösung und
Liquidation
(1)
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Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der anwesenden oder
vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
Diese Mitgliederversammlung ist mit einer
Frist von einem Monat einzuberufen.
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(2)
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an das
Deutsche Rote Kreuz. Das Deutsche Rote Kreuz
soll diese Mittel unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in
der Dritten Welt einsetzen. (8)
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§ 11 - Geschäftsjahr
(1)
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Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
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(2)
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Das erste und das
letzte Geschäftsjahr des Vereins werden als
Rumpfgeschäftsjahre geführt. Auch für diese
ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
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§ 12 - Vereinsregister
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Der Verein wird
zum Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn
angemeldet.
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*Satzung
vom 25.02.1983 zuletzt geändert durch Beschluss vom
25.02.2008. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung
von 25.02.2008 ist der Sitz des Vereins von Bonn
(Amtsgericht Bonn, VR 4876) nach Berlin (Amtsgericht
Charlottenburg, VR 27717 B) verlegt und die Satzung
geändert in § 1 (Name und Sitz des Vereins). Tag der
Eintragung: 02.06.2008
Die
ursprüngliche Fassung der Satzung des am 25. Februar
1983 gegründeten Vereins ist auf den 2. Mai 1983
datiert.
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Im
Satzungstext hochgestellten Zahlen:
(1) Geändert
durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 23. Januar 1997.
(2) Geändert
durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 22. März 2004.
(3) und (4) An-
und eingefügt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 23. Januar 1997.
(5) Geändert
durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 24. Januar 1991.
(6) Geändert
durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 22. März 2004.
(7) Geändert
durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 27. Januar 1989.
(8) Geändert
durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 25. April 2001. |
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